Rechtsprechung
   BSG, 12.12.1984 - 10 RAr 7/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,6296
BSG, 12.12.1984 - 10 RAr 7/83 (https://dejure.org/1984,6296)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1984 - 10 RAr 7/83 (https://dejure.org/1984,6296)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - 10 RAr 7/83 (https://dejure.org/1984,6296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,6296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlungspflicht - Einzugsstelle - Verwaltungsakt - Beitragspflicht - Beitragsentrichtungspflicht - Beiladung des Rentenversicherungsträgers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1985, 696
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 11/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungspflicht - Arbeitnehmerüberlassung -

    Die Einzugsstellen werden damit durch den Eintritt der Bundesagentur für Arbeit in die Stellung des Arbeitgebers und die Begründung eines nach Inhalt und Umfang durch die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bestimmten Anspruchs gegen diese (vgl BSG vom 12. Dezember 1984, 10 RAr 7/83, SozR 4100 § 141n Nr. 10 S 26) wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihnen der ursprüngliche Schuldner weiterhin solvent gegenüber (vgl insofern bereits zu § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes, BSG vom 2. Februar 1984, 10 RAr 8/83, SozR 4100 § 141n Nr. 6 S 11 f).

    Die Bundesagentur für Arbeit erfüllt nicht etwa für diesen, sondern sie tritt allenfalls im Sinne eines "gesetzlichen Schuldbeitritts" neben ihn, allerdings mit einer eigenständigen Schuldverpflichtung, die ihrerseits durch Erfüllung seitens des Beitragsschuldners gemindert würde, weil dann insofern keine Beiträge mehr rückständig sind (vgl BSG vom 12. Dezember 1984, aaO, S 27, 28).

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 14/19 R

    Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung

    Es liegt aber auch zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, soweit nur der einen Körperschaft für eine bestimmte Aufgabe ein gesetzlicher Auftrag erteilt und damit eine Regelungsmacht übertragen ist (vgl BSG Urteil vom 12.12.1984 - 10 RAr 7/83 - SozR 4100 § 141n Nr. 10 S 26 = juris RdNr 9; BSG Urteil vom 2.2.1978 - 12 RK 29/77 - BSGE 45, 296, 298 = SozR 2200 § 381 Nr. 26 S 66 = juris RdNr 15) .
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 AL 1/15 R

    Sozialversicherung - Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis -

    Die Klage ist zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 Alt 1, Abs. 4; § 56 SGG) statthaft, weil über einen Antrag auf Entrichtung rückständiger Beiträge durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, auch wenn am Verfahren zwei grundsätzlich gleichrangige Versicherungsträger beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 12.12.1984 - 10 RAr 7/83 - SozR 4100 § 141n Nr. 10; Juris RdNr 9 mwN) .
  • LSG Bayern, 11.09.2008 - L 8 AL 236/06

    Arbeitslosenversicherung - Ansprüche der Einzugsstelle auf Pflichtbeiträge für

    Über ihre Zahlungspflicht entscheidet die Beklagte gegenüber der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt (dazu noch zu § 141 n AFG BSG, Urteil vom 12.12.1984, 10 RAr 7/83).

    Denn über ihre Zahlungspflicht entscheidet die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 12.12.1984, 10 RAr 7/83 zu § 141 n AFG, der Vorgängerregelung zu § 208 SGB III), und zwar über sämtliche Voraussetzungen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Insolvenzausfallversicherung und damit auch über den Umfang, in dem die Beiträge abzudecken sind.

    Dass eine Entscheidung der Beklagten durch eine eigenständige verbindliche Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts erfolgt, wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte an die Feststellung der Einzugsstelle über Versicherungs- und Beitragspflicht sowie Beitragshöhe grundsätzlich nicht gebunden ist ( BSG, Urteil vom 12.12.1984 = 10 RAr 7/83 - SozR 4100 § 141 n Nr. 10 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG 06.02.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S.37 ff.; vgl. dazu ferner BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 15/90, BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 m.w.N.; BSG 18.04.1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13

    Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei

    Über diesen Anspruch der Einzugsstelle aus einem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BSG, Urt. v. 14.08.1984 - 10 RAr 18/83 -, juris Rn. 12) hat die Agentur für Arbeit durch Verwaltungsakt zu entscheiden, wobei sie nicht an Feststellungen der Einzugsstelle über Versicherungspflicht, Beitragshöhe und Zahlungspflicht gebunden ist (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.1984 - 10 RAr 7/83 -, juris Rn. 9).
  • BSG, 22.11.1988 - 10 RAr 17/87

    BfA - Entrichtung - Einzugsstelle - Beitragsfestsetzung - Arbeitgeber

    Soweit in Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt ist, daß die Einzugsstelle die Beiträge nachzuweisen und weitere Vorkehrungen zu treffen hat, handelt es sich um die Festlegung von Mitwirkungspflichten der jeweiligen Einzugsstelle (vgl. BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).

    Im Rahmen des § 141n Abs. 1 Satz 1 AFG hat die Beklagte gegenüber der Einzugsstelle die uneingeschränkte Regelungsbefugnis; dh sie prüft in eigener Zuständigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Beitragshöhe, ohne dabei an die Feststellungen der zuständigen Einzugsstelle gebunden zu sein (BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).

  • BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 83/04 R

    Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - Rechtsänderung zum 1. 1.

    Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ohne Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG, vgl auch BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).
  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 6/91

    Anspruch auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt

    Zu einem derartigen Rechtsstreit sind grundsätzlich sowohl die Versicherten als auch die zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (so der Senat unter Aufgabe der früheren, vom LSG herangezogenen, Rechtsprechung in BSG vom 12. Dezember 1984, SozR 4100 § 141n Nr. 10; vom 3. Oktober 1989, SozR 4100 § 141n Nr. 18).
  • BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93

    Zahlung von Säumniszuschlägen an die Einzugsstelle für Zeiten nach dem Eintritt

    Mit einer solchen Regelung ist gleichzeitig der zutreffenden Ansicht der Beklagten entsprochen, allein bei ihr liege die Regelungsbefugnis nach § 141n AFG (s BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 242/10
    Diese entscheidet durch Verwaltungsakt (so BSG bereits mit Urt. v. 12.12.1984 -10 RAr 7/83- SozR 4100 § 141n Nr. 10 S. 25f zur Vorgängervorschrift im AFG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht